| Statuten |
| Geschrieben von: Marco Wirz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Mittwoch, den 18. Januar 2006 um 23:08 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Statuten
Art. 1 Unter dem Namen Stadtmusik Illnau-Effretikon besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des ZGB. Art. 2 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Eidg. Musikverbandes und des Zürcher Kantonalen Musikvereins. Art. 3 Der Verein bezweckt die Pflege und Förderung guter Blasmusik, erstrebt gute Kameradschaft unter den Mitgliedern und beteiligt sich mit Konzerten oder andern öffentlichen Anlässen am kulturellen Leben der Stadt.
Art. 4 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Ehrenmitgliedern und Gönnern. Art. 5 Jeder Musikfreund, der das 15. Altersjahr zurückgelegt hat, über einen guten Leumund verfügt und sich über eine ausreichende musikalische Ausbildung ausweist, kann Aktivmitglied des Vereins werden. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vereinsversammlung nach einer Probezeit von drei Monaten. Für die Berechnung der Mitgliedschaftsjahre wird die Probezeit angerechnet. Art. 6 Die Aktivmitglieder sind verpflichtet, sich den Statuten und Beschlüssen des Vereins zu unterziehen, sowie den Anordnungen des Vorstandes und des Dirigenten Folge zu leisten. Die Proben, Versammlungen und Anlässe sind regelmässig und pünktlich zu besuchen. Im Verhinderungsfalle hat sich das Mitglied rechtzeitig beim Präsidenten oder Dirigenten zu enschuldigen. Für längerdauernde Abwesenheiten ist ein schriftliches Dispensationsgesuch an den Vorstand zu richten. Art. 7 Aktivmitglider haben in allen Vereinsangelegenheiten volles Stimm- und Wahlrecht. Sie bezahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe die Generalversammlung festlegt. Der Jahresbeitrag beträgt jedoch höchstens Fr. 100.-. Art. 8 Für die dem Aktivmitglied vom Verein anvertrauten Gegenstände, Instrumente, Uniform, Notenmaterial usw., haftet es persönlich. Über die Behandlung der Gegenstände wird auf die entsprechenden Reglemente verwiesen. Art. 9 Der Austritt erfolgt mit schriftlicher Erklärung an den Vorsand. Bei ordnungsgemässem Austritt wird die Mitgliedschaft im Musikerpass bestätigt. Ausschlüsse sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen. Art. 10 Als Passiv- oder Gönnermitglied können Freunde aufgenommen werden, die gewillt sind, den von der Generalversammlung festgelegten Beitrag regelmässig zu bezahlen. Der Beitrag beträgt jedoch höchstens Fr. 100.- für Passivmitglieder und Fr. 500.- für Gönner. Sie werden zu den Versammlungen eingeladen, haben jedoch nur beratende Stimme. Art. 11 Zum Ehrenmitglied können Mitglieder oder Gönner ernannt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
Art. 12 Die Organe der Stadtmusik sind:
Art. 13 Die ordentliche GV findet jedes Jahr im ersten Quartal statt. Sie hat fogende Geschäfte zu behandeln:
Art. 14 Eine a.o. GV kann jederzeit durch den Vorstand beschlossen oder auf das schriftliche Begehren eines Fünftels der Aktivmitglieder einberufen werden.
Art. 15 Zur Behandlung dringender laufender Geschäfte, wie z.B. Teilnahme an Festen oder Anlässen (oder Durchführung solcher), Anschaffungen, Mutationen, Ehrungen kann der Vorstand eine Aktivmitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn mind. ein Fünftel der stimmberechtigten Aktivmitglieder (aktive Ehrenmitglieder eingeschlossen) dies verlangt.
Art. 16 Jede ordnungsgemäss einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Aktivmitglieder (aktive Ehrenmitglieder eingeschlossen) anwesend ist. Andernfalls muss eine zweite Versammlung innert Monatsfrist einberufen werden; diese ist in jedem Falle beschlussfähig. Art. 17 Anträge von Mitgliedern, die sich nicht auf ein vom Vorstand unterbreitetes Geschäft beziehen, sind dem Vorstand zu Handen der Vereinsversammlung spätestens 5 Tage vorher einzureichen. Andernfalls kann darüber an der Versammlung nur Beschluss gefasst werden, wenn der Vorstand einstimmig damit einversanden ist. Art. 18 Zu den o. und a.o. GV sind die Aktivmitglieder sowie die Ehrenmitglieder und zu den Aktivmitgliederversammlungen nur die Aktivmitglieder (aktive Ehrenmitglieder eingeschlossen) unter Bekanntgabe der Traktandenliste mind. 10 Tage vor dem angesetzen Termin einzuladen. Für die Passivmitglieder sind diese Versammlungen (o. & a.o. GV) in geeigneter Weise bekannt zu machen.
Art. 19 Der Vorstand besteht aus 7-9 Mitgliedern und er setzt sich wie folgt zusammen:
Das Präsidium kann von 2 Personen besetzt werden. Die Aufgabenteilung wird in einem Pflichtenheft festgelegt. Art. 20 Dem Vorstand obliegt die Besorgung sämtlicher Vereinsgeschäfte, die Vorbereitung der Versammlungen und der Vollzug der von der Versammlung gefällten Beschlüsse sowie Entscheide über Dispensationsgesuche. Er ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als angenommen, für welchen der Vorsitzende gestimmt hat. Art. 21 Der Präsident leitet den gesamten Vereinsbetrieb. Er führt den Vorsitz in den Vorstandssitzungen und Versammlungen. Er vertritt den Verein nach aussen und innen. Er bestimmt mit dem Bibliothekar (Präsident der Musikkommission) zusammen und im Einvernehmen mit dem Dirigenten die Daten der Vereinsanlässe. Er orientiert die Aktivmitglieder über pendente Vereinsgeschäfte. Er verfasst den Jahresbericht und das Jahresprogramm. Art. 22 Der Vize-Präsident vertritt den/die Prädsidenten in dessen/deren Abwesenheit und unterstützt ihn/sie in seiner/ihrer Arbeit. Art. 23 Der Aktuar führt alle Vereinsprotokolle und besorgt die Korrespondenz. Er ist verantwortlich für die Aktivmitglieder- sowie die Absenzenkontrolle. Er verwaltet das Vereins-Archiv. Art. 24 Der Kassier besorgt das ganze Rechnungswesen des Vereins und führt darüber Buch. Er ist verantwortlich für das Passivmitglieder-Verzeichnis und besorgt den Einzug der Beiträge. Er erstellt die Jahresrechnung (Vereinskasse, Reisekasse und spez. Fonds) sowie das Budget. Art. 25 Der Materialverwalter verwaltet die Uniformen, die Instrumente sowie das weitere Vereins-Inventar. Er hält das Inventarverzeichnis laufend auf dem neuesten Stand. Er entscheidet über alle allfälligen Reparaturen an Uniformen und Instrumenten. Bei auswärtigen Veranstaltungen ist er für den Transport des notwendigen Materials verantwortlich. Art. 26 Der Bibliothekar verwaltet das Notenmaterial. Er führt darüber ein genaues Verzeichnis. Er ist für das Bereitstellen der Noten bei Proben und Konzerten verantwortlich. Er beschafft neues Notenmaterial und erstellt die jährliche SUISA-Liste. Der Bibliothekar ist von Amtes wegen Präsident der Musikkommission. Art. 27 Die Beisitzer unterstützen die übrigen Vorstandsmitglieder in ihrer Arbeit. Der Vorstand kann ihnen zur Entlastung der übrigen Mitglieder bestimmte Arbeiten zuweisen.
Art. 28 Als musikalischer Leiter wählt die GV jeweils auf ein Jahr einen Dirigenten (Direktor), dessen Pflichten und Rechte vertraglich geregelt sind. In Zusammenarbeit mit der Musikkommission trifft er die Wahl der anzuschaffenden Musikalien und Instrumente. Er ist dafür verantwortlich, dass das musikalische Niveau gehalten werden kann. Art. 29 Der Vize-Dirigent übernimmt in Abweseneit des Dirigenten dessen Obliegenheiten und Befugnisse. Er wird von der GV aus dem Kreise der Aktivmitglieder gewählt. Seine Amtsdauer beträgt 2 Jahre; er ist wieder wählbar.
Art. 30 Die Musikkommission besteht aus dem Dirigenten, dem Vize-Dirigenten, dem Bibliothekar und 2 aktiven Musikanten. Der Vereinspräsident wird zu allen Sitzungen der Kommission eigeladen; er hat nur beratende Stimme.
Art. 31 Die beiden Rechnungsrevisoren ( 1 Aktiv- sowie 1 Passiv- oder Gönnermitglied) werden durch die GV für die Amtsdauer von zwei Jahren gewählt und zwar so, dass jedes Jahr ein Revisor ersetzt werden muss.
Art. 32 Der Fährich wird in der Regel aus den Reihen der Aktivmitglieder für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Ihm obliegt die Sorge für das Verinsbanner und die übrigen Vereinstrophäen. Für sein Auftreten an Anlässen erhält er vom Präsidenten oder Dirigenten die nötigen Anweisungen.
Art. 33 Der Vereinspedell ist dem Materialverwalter unterstellt. Er wird auf die Dauer von 2 Jahren durch die GV gewählt. Sein Salär wird jährlich von der GV festgelegt. Rechte und Pflichten werden in einem Pflichtenheft durch den Vorstand geregelt.
Art. 34 Innerhalb des Vereins kann eine aus Aktivmitgliedern gebildete Formation mit dem Namen "Bauernkapelle der Stadtmusik Illnau-Effretikon" bestehen. Art. 35 Die Kapelle ist im übrigen organisatorisch und finanziell vom Verein unabhängig. Die Angehörigen der Kapelle dürfen die vorhandenen Instrumente des Vereins benützen, während Sonderinstrumente, Noten und Bekleidung von der Kapelle aus eigenen Mitteln anzuschaffen sind. Art. 36 Wenn sich die Kapelle auflöst, gehen allfällig vorhandenes Inventar und Vermögen in das Eigentum der Stadtmusik über. Das Inventar ist bei der Neugründung einer ähnlichen Kapelle dieser zur Verfügung zu stellen. Art. 37 Nach dem gleichen Status wie die "Bauernkapelle" können andere Kleinformationen gegründet werden.
Art. 38 Die Einnahmen des Vereins werden gebildet aus:
Art. 39 Neben der Hauptkasse kann das Vereinsvermögen in separaten Fonds (Uniformen, Fahnen-, Instrumentenfonds etc.) angelegt werden. Der Zweck dieser Fonds ist das kontinuierliche Sparen für grössere Anschaffungen. Art. 40 Um den Mitgliedern die Teilnahme an Konzert- oder Vergnügungsreisen sowie an Veranstaltungen des Vereins finanziell zu erleichtern, wird eine separate Reisekasse geführt. Sie wird vom Vereinskassier verwaltet. Art. 41 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Art. 42 Als Rechnungs- und Vereinsjahr gilt das Kalenderjahr.
Art. 43 Eine Statutenrevision kann nur von der GV beschlossen werden. Es bedarf hierzu der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Art. 44 Eine Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer GV erfolgen. Dazu ist eine Dreiviertelsmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nötig. Art. 45 Zur näheren Ausführung und Ergänzung der Statuten kann der Vorstand Reglemente erlassen. Diese müssen durch die Vereinsversammlung genehmigt werden. Art. 46 Die vorstehenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die GV sofort in Kraft. Dadurch werden die Statuten vom 5.10.1966 sowie alle die den neuen Statuten widersprechenden Beschlüsse von Verein und Vorstand aufgehoben.
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| Zuletzt aktualisiert am Mittwoch, den 21. April 2010 um 19:31 Uhr | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||